OGH: Zahlreiche Klauseln der Lyoness-AGB gesetzwidrig

Man kann es dieser Tage vielerorts den Medien entnehmen: Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte zahlreiche Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Lyoness aus den Jahren 2007, 2008, 2009 und 2012 für gesetzwidrig.

In seinem Urteil vom 18.5.2017 (GZ: 10 Ob 45/16i) gelangte er zum Ergebnis, dass diese Klauseln intransparent sind, und Verbraucher gröblich benachteiligen. Als unklar erachtete er insbesondere die Berechnung der Mitgliedsvorteile. Dies ist besonders bedenklich, weil zur Zeit der Geltung dieser AGB sogenannte Gutschein-Anzahlungen getätigt werden konnten, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise aber Veranlagungen gleichkamen. Das so investierte Geld – viele Personen zahlten tausende Euro ein – wird aber gemäß diesen AGB nicht einmal bei Beendigung der Mitgliedschaft rückerstattet. Die so genannten Mitgliedsvorteile basieren darauf, dass – im Sinn eines Schneeballsystems – weitere Personen angeworben werden müssen, bestehen aber selbst dann lediglich in nicht nachvollziehbaren „Freunschaftsboni“, „Einheiten“, „Verrechnungskategorien“ und dergleichen mehr, die in erster Linie innerhalb der Lyoness-Matrix eine höhere Position verleihen, aber nicht entsprechend in bar ausbezahlt werden.

Wer auf Grundlage dieser AGB Geld an Lyoness einbezahlt hat, erhält dieses jedenfalls zurück, wobei auch zahlreiche weitere Rechtsgründe bestehen, wie beispielsweise, dass Lyoness gegen die Prospektpflicht gemäß dem Kapitalmarktgesetz verstoßen hat. Ihr Rechtsanwalt berät Sie individuell und macht Ihre Ansprüche direkt gegenüber Lyoness geltend.